Was darf man mit 80 Jahren?

Verschollenenerklärung

  • Wartezeit von fünf (statt zehn) Jahren für die Todeserklärung Verschollener ab dem Ende des Jahres, aus dem das letzte Lebenszeichen vorliegt (§ 3 Abs. 1 VerschG)
  • Feststellung des Todeszeitpunkts eines Verschollenen zum Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem Ende des Jahres, aus dem das letzte Lebenszeichen vorliegt, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 9 Abs. 3 Buchstabe a VerschG)