Was darf man mit 18 Jahren?

Rechtliche Fähigkeiten

  • Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§ 2, § 828 Abs. 3 BGB)
  • Volle Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden
  • Beginn sonstiger Regelungen, die an die Volljährigkeit anknüpfen, z. B. Ehemündigkeit, volle Testierfähigkeit, Patientenverfügung (§ 1827 BGB)

Wahlen

  • Aktives und passives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag (Art. 38 GG)
  • Aktives und passives Wahlrecht zu Landtagen und Kommunalvertretungen
  • Passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV)
  • Passives Wahlrecht zum Betriebsrat, Personalrat und Europäischen Parlament

Schutzregelungen

  • Ende von Schutzbestimmungen für Minderjährige (z. B. Haager Minderjährigenschutzabkommen)
  • Im Strafrecht: Möglichkeit, nach Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden (§§ 1, 105, 106 JGG)
  • Ende der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2, 7 ff. JArbSchG)

Medien und Unterhaltung

  • Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
  • Zutritt zu Diskotheken, Filmveranstaltungen und Nachtclubs nach 24 Uhr (§ 4, § 5, § 11 Jugendschutzgesetz)
  • Zutritt zu jugendgefährdenden Veranstaltungen, Spielhallen und Glücksspielen (§§ 6-8 Jugendschutzgesetz)

Führerschein

  • Erwerb der Führerscheinklassen A2, B, BE, C1, C1E, C, CE (§ 10 Abs. 1 FeV)
  • Wegfall der Beschränkungen für Klasse T

Waffenrecht

  • Umgang mit Waffen und Munition (§ 2 Abs. 1 WaffG)
  • Waffenrechtliche Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)

Gesundheit

  • Pflicht zur Leistung von Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte
  • Zulässigkeit der Konversionstherapie, wenn kein Willensmangel vorliegt (§ 2 KonvBehSchG)

Weitere Rechte und Pflichten

  • Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB)
  • Beginn der Wehrpflicht für Männer (Artikel 12a GG; seit 2011 nur im Verteidigungsfall)
  • Erlaubnis zur Abgabe und Umgang mit Pyrotechnik (ab 21 Jahren für bestimmte Kategorien)

Besonderes Strafrecht

  • Beginn der Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
  • Erhöhte Strafbarkeit für Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung (§§ 232-233a StGB)