Was darf man mit 18 Jahren?
Rechtliche Fähigkeiten
- Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§ 2, § 828 Abs. 3 BGB)
- Volle Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden
- Beginn sonstiger Regelungen, die an die Volljährigkeit anknüpfen, z. B. Ehemündigkeit, volle Testierfähigkeit, Patientenverfügung (§ 1827 BGB)
Wahlen
- Aktives und passives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag (Art. 38 GG)
- Aktives und passives Wahlrecht zu Landtagen und Kommunalvertretungen
- Passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV)
- Passives Wahlrecht zum Betriebsrat, Personalrat und Europäischen Parlament
Schutzregelungen
- Ende von Schutzbestimmungen für Minderjährige (z. B. Haager Minderjährigenschutzabkommen)
- Im Strafrecht: Möglichkeit, nach Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden (§§ 1, 105, 106 JGG)
- Ende der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2, 7 ff. JArbSchG)
Medien und Unterhaltung
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
- Zutritt zu Diskotheken, Filmveranstaltungen und Nachtclubs nach 24 Uhr (§ 4, § 5, § 11 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu jugendgefährdenden Veranstaltungen, Spielhallen und Glücksspielen (§§ 6-8 Jugendschutzgesetz)
Führerschein
- Erwerb der Führerscheinklassen A2, B, BE, C1, C1E, C, CE (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Wegfall der Beschränkungen für Klasse T
Waffenrecht
- Umgang mit Waffen und Munition (§ 2 Abs. 1 WaffG)
- Waffenrechtliche Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)
Gesundheit
- Pflicht zur Leistung von Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte
- Zulässigkeit der Konversionstherapie, wenn kein Willensmangel vorliegt (§ 2 KonvBehSchG)
Weitere Rechte und Pflichten
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB)
- Beginn der Wehrpflicht für Männer (Artikel 12a GG; seit 2011 nur im Verteidigungsfall)
- Erlaubnis zur Abgabe und Umgang mit Pyrotechnik (ab 21 Jahren für bestimmte Kategorien)
Besonderes Strafrecht
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
- Erhöhte Strafbarkeit für Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung (§§ 232-233a StGB)