Was darf man mit 35 Jahren?

Rechtliche Altersgrenzen

  • Wählbarkeit zum Richter an einem der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 125 Abs. 2 GVG, § 42 Abs. 2 ArbGG, § 15 Abs. 2 VwGO, § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 14 Abs. 2 FGO)
  • Wählbarkeit zum Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (§ 5 Abs. 2 OpfBG)
  • Wählbarkeit zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (§ 14 Abs. 1 WBeauftrG)
  • Wählbarkeit zum Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (§ 9 Abs. 2 Polizeibeauftragtengesetz)
  • Wählbarkeit zum Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg)