Was darf man mit 21 Jahren?
Rechtliche Verantwortung
- Volle Verantwortlichkeit nach Erwachsenenstrafrecht (§ 10 StGB)
- Erhöhte Bestrafung bei Abgabe von Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Substanzen oder Cannabis an Personen unter 18 Jahren (§§ 29a, 30, 30a BtMG; § 4 Abs. 3 Nr. 1b NpSG; § 34 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 KCanG)
- Beginn der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von 14- und 15-Jährigen (§ 182 Abs. 3 StGB)
Familienrecht
- Mindestalter für verheiratete Adoptionsbewerber (§ 1743 BGB)
- Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung (§ 1603 Abs. 2 BGB)
Soziale Rechte
- Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und Beurkundung durch das Jugendamt (§ 18, § 59 SGB VIII)
- Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG)
Mobilität
- Führerscheinerwerb Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Mindestalter für Verkehrsluftfahrzeugführer (ATPL)
- Ende der Null-Promille-Grenze für Kraftfahrzeugführer, falls Probezeit abgelaufen (§ 24c StVG)
Freizeit und Unterhaltung
- Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland)
Politische Rechte
- Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt; §§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
Weitere Regelungen
- In Bayern: Ende der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge, die den Schüler betreffen (Art. 75 BayEUG)
- Veranlassen einer Person ab diesem Alter zur Aufnahme oder Fortsetzung freiwilliger Prostitution straffrei (§ 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB)